Verhinderungspflege
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Babette Henschel
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Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson §39 SGB XI
Es ist eine große Aufgabe, seine Angehörigen selbst zu pflegen. Trotzdem soll es Ihnen möglich sein, eine Auszeit zu nehmen, in den Urlaub zu fahren oder bei Krankheit den Angehörigen gut versorgt zu wissen. In diesen Fällen können die Pflegepersonen mittels Verhinderungspflege temporär ersetzt werden.
Ab dem 01.01.2017 haben Menschen mit dem Pflegegrad 2 bis 5 einen Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 6 Monate vor der erstmaligen Verhinderung gepflegt hat. Der Zuschuss beläuft sich auf 1.612 Euro je Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag kann bis zu 50% (entspricht 806 Euro) aus nicht verbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege auf 2.418 Euro aufgestockt werden.
Gerne beraten wir Sie über die vielfältigen Möglichkeiten, sie und ihre erbrachten Leistungen zu ersetzten.